Aktualisierung der Vorhandelskontrollen: Festlegung der Handelsparameter
016/2025 Aktualisierung der Vorhandelskontrollen: Festlegung der Handelsparameter Xetra-Rundschreiben 016/25
1. Einführung
Dieses Rundschreiben informiert Sie über die Festlegung der Parameter der Vorhandelskontrollen im Rahmen der jährlichen Aktualisierung.
Die Festlegung dieser Handelsparameter tritt mit Wirkung zum 28. April 2025 in Kraft.
2. Erforderliche Tätigkeiten
Es sind keine besonderen Tätigkeiten für die Teilnehmer erforderlich.
3. Vorhandelskontrollen
Gemäß § 122 Abs. 3 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („BörsO“) hat die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) beschlossen, die Auftragshöchstwerte für die Eingabe von Orders und Quotes für die einzelnen Wertpapiere im elektronischen Handelssystem T7 der FWB (MIC: XETR (Xetra) und MIC: XFRA (Börse Frankfurt)) neu festzulegen.
Die Formel zur Bestimmung der Auftragshöchstvolumen (Division durch Preis am Stichtag) bleibt unverändert, berücksichtigt jedoch nach Inkrafttreten zum 28. April 2025 die neuen Auftragshöchstwerte.
Die mit Xetra-Rundschreiben 018/24 eingeführten Werte für die Vorhandelskontrollen i.S.d. § 122 BörsO werden wie aus den im Anhang beigefügten Tabellen ersichtlich geändert. Die geänderten Werte für die Auftragshöchstwerte der einzelnen Wertpapiere sind in den Instrument-Stammdaten in der „Alle handelbaren Instrumente Datei“ ersichtlich. Für den Handelsplatz Xetra (MIC: XETR) sind diese unter dem folgenden Link verfügbar:
Instrumente > Alle handelbaren Instrumente > Xetra
und für den Handelsplatz Börse Frankfurt (MIC: XFRA) sind diese unter folgendem Link verfügbar:
Instrumente > Alle handelbaren Instrumente > Börse Frankfurt.
Außerdem sind die gültigen Auftragshöchstwerte über die etablierten Quellen, Common Report Engine (CRE) mit den Reference Data Files (T7 RDF) oder über das Reference Data Interface (T7 RDI) verfügbar. Diese Auftragshöchstwerte gelten neben den entsprechenden Auftragshöchstwerten, welche die Handelsteilnehmer für ihre Börsenhändler festlegen müssen.
Aufträge, welche die Auftragshöchstwerte oder das Auftragshöchstvolumen überschreiten, werden von der Börsen-EDV automatisch zurückgewiesen. Zugelassene Unternehmen können Verfahren vorsehen, durch welche die Kontrolle der von ihnen festgelegten Höchstwerte durch die Börsen-EDV im Einzelfall unterbleibt.
Im Übrigen können auf Antrag des zugelassenen Unternehmens zurückgewiesene Aufträge im Einzelfall von der Geschäftsführung der FWB zugelassen werden. Hierzu können sich die zugelassenen Unternehmen an die Cash Markets Operations Helpline, Tel. +49-69-211-1 14 00 wenden.
Anhang:
- Auftragshöchstwerte i.S.d. § 122 Abs. 3 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
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