Folgepflichten Open Market

Folgepflichten Regulierter Markt

Quartalsmitteilung oder Quartalsfinanzbericht

Mit der Quartalsmitteilung zum Stichtag des 1. und 3. Quartals unterrichten Sie den Kapitalmarkt erneut unterjährig auf Deutsch und Englisch über die Geschäftsentwicklung des Unternehmens. Anstelle der Quartalsmitteilung kann freiwillig auch ein Quartalsfinanzbericht erstellt werden. Die Quartalsmitteilung bzw. den Quartalsfinanzbericht müssen Sie über eine Datenschnittstelle an die Börse senden.

Kurz und knapp - das müssen Sie machen:

  • Die Quartalsmitteilung oder den Quartalsfinanzbericht
  • auf Deutsch und Englisch
  • zum Stichtag des ersten und des dritten Quartals eines Geschäftsjahres erstellen und
  • spätestens zwei Monate nach dem Ende des jeweiligen Mitteilungszeitraums
  • über die Exchange Reporting System-Schnittstelle an die Börsengeschäftsführung übermitteln.

§ 53 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB) verpflichtet alle Emittenten des Prime Standard zur Erstellung einer Quartalsmitteilung zum Stichtag des ersten und dritten Quartals (= Ende des jeweiligen Mitteilungszeitraum) eines jeden Geschäftsjahres in der deutschen und englischen Sprache, die an die Geschäftsführung der FWB zu übermitteln ist. Anstelle der Quartalsmitteilung können Emittenten des Prime Standard sich auch dazu entscheiden, freiwillig einen Quartalsfinanzbericht zur Erfüllung des § 53 BörsO FWB zu erstellen und zu übermitteln.

Die BörsO FWB sieht für Emittenten im Prime Standard eine verpflichtende Quartalsberichterstattung vor. Für Emittenten im Regulierten Markt, General Standard, wurde die Verpflichtung zur Veröffentlichung von „Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung“ nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hingegen im November 2015 abgeschafft.

§ 53 BörsO FWB enthält Vorgaben zu dem Inhalt, der Sprache, der Frist sowie den Veröffentlichungsmodalitäten der Quartalsmitteilung bzw. dem Quartalsfinanzbericht. Für die Auslegung und Überwachung dieser Vorschrift ist die Frankfurter Wertpapierbörse zuständig.