Folgepflichten Open Market

Folgepflichten Open Market

Mitteilung und Übermittlung von Veränderungen

Im Falle von Veränderungen in Bezug auf das Unternehmen oder die von ihm einbezogenen Wertpapiere muss der Emittent die Deutsche Börse AG unverzüglich informieren.

Verpflichtet sind Emittenten

  • in Scale für Aktien
  • in Scale für Unternehmensanleihen
  • (teilweise) im Basic Board

Kurz und knapp - das ist zu tun:

  • Veränderungen in Bezug auf den Emittenten und die von ihm einbezogenen Wertpapiere
  • sind unverzüglich an die Deutsche Börse AG zu übermitteln.
  • § 21 Abs. 1 lit. g) aa) bis ff) AGB DBAG für Emittenten von Aktien und AvZ in Scale;
  • § 22 Abs. 1 AGB DBAG i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. g) aa) bis ee) AGB DBAG für Emittenten von Anleihen in Scale;
  • § 28 i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. g) aa), bb) und für ehemalige Scale Emittenten auch ee) AGB DBAG für Emittenten von Aktien und AvZ im Basic Board;
  • § 28 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 lit. g) aa), bb) und für ehemalige Scale Emittenten auch ee) AGB DBAG für Emittenten von Anleihen im Basic Board.