Folgepflichten Regulierter Markt

Folgepflichten Regulierter Markt

Jahresfinanzbericht

Mit dem Jahresfinanzbericht – bestehend insbesondere aus dem nach internationalen Standards erstellten Abschluss, dem Lagebericht und dem Bilanzeid - unterrichten Sie den Kapitalmarkt umfassend auf Deutsch und Englisch über die Lage und den Geschäftsablauf des Unternehmens. Den Bericht müssen Sie über eine Datenschnittstelle an die Börse senden.

Kurz und knapp - das müssen Sie machen:

  • Den Jahresfinanzbericht nach den Vorgaben des WpHG
  • auf Deutsch und Englisch
  • für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres erstellen und
  • grundsätzlich spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
  • über die Exchange Reporting System-Schnittstelle an die Börsengeschäftsführung übermitteln.

§ 51 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB) verpflichtet alle Emittenten des Prime Standard zur Erstellung und elektronischen Übermittlung des Jahresfinanzberichts in der deutschen und englischen Sprache.

§ 51 BörsO FWB baut auf § 114 Abs. 2 und 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und - in Fällen der Konzernrechnungslegungspflicht - auf § 117 Nr. 1 WpHG auf. § 114 und § 117 WpHG verpflichten grundsätzlich alle Inlandsemittenten, deren Wertpapiere zum Regulierten Markt zugelassen sind, zur Erstellung und Veröffentlichung ihres Jahresfinanzberichts innerhalb bestimmter Fristen. Vorgaben zur Sprache und zu den Veröffentlichungsmodalitäten für den Jahresfinanzbericht nach dem WpHG finden sich in der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV). Für die Auslegung und Überwachung der Vorschriften nach dem WpHG und der WpAIV ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Hilfreiche Ausführungen zur Finanzberichterstattungspflicht nach dem WpHG finden sich im Emittentenleitfaden der BaFin.

Die Besonderheit des § 51 BörsO FWB gegenüber den WpHG-Pflichten ist, dass grundsätzlich die Erstellung und elektronische Übermittlung des Jahresfinanzberichts in der deutschen und englischen Sprache verlangt wird. Im Rahmen dieser Erläuterungen werden in erster Linie die sich aus § 51 BörsO FWB ergebenden Fragen erörtert.