Folgepflichten Regulierter Markt

Folgepflichten Regulierter Markt

Halbjahresfinanzbericht

Mit dem Halbjahresfinanzbericht – bestehend aus dem nach internationalen Standards erstellten verkürzten Abschluss, dem Zwischenlagebericht und dem Bilanzeid - unterrichten Sie den Kapitalmarkt auch unterjährig auf Deutsch und Englisch über die Geschäftsentwicklung des Unternehmens. Den Bericht müssen Sie über eine Datenschnittstelle an die Börse senden.

Kurz und knapp - das müssen Sie machen:

  • Den Halbjahresfinanzbericht nach den Vorgaben des WpHG
  • auf Deutsch und Englisch
  • für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres erstellen und
  • spätestens drei Monate nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums
  • über die Exchange Reporting System-Schnittstelle an die Börsengeschäftsführung übermitteln.

§ 52 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB) verpflichtet alle Emittenten des Prime Standard zur Erstellung und elektronischen Übermittlung des Halbjahresfinanzberichts in der deutschen und englischen Sprache.

§ 52 BörsO FWB baut auf § 115 Abs. 2 bis Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und - in Fällen der Konzernrechnungslegungspflicht - auf § 117 Nr. 2 WpHG auf. § 115 und § 117 Nr. 2 WpHG verpflichten grundsätzlich alle Inlandsemittenten, deren Wertpapiere zum Regulierten Markt zugelassen sind, zur Erstellung und Veröffentlichung ihres Halbjahresfinanzberichts innerhalb bestimmter Fristen. Vorgaben zur Sprache und zu den Veröffentlichungsmodalitäten des Halbjahresfinanzberichts nach dem WpHG finden sich in der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV). Für die Auslegung und Überwachung der Vorschriften nach dem WpHG und der WpAIV ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Hilfreiche Ausführungen zur Finanzberichterstattungspflicht nach dem WpHG finden sich im Emittentenleitfaden der BaFin.

Die Besonderheit des § 52 BörsO FWB gegenüber den WpHG-Pflichten ist, dass grundsätzlich die Erstellung und elektronische Übermittlung des Halbjahresfinanzberichts in der deutschen und englischen Sprache verlangt wird. Im Rahmen dieser Erläuterungen werden in erster Linie die sich aus § 52 BörsO FWB ergebenden Fragen erörtert.